Ratgeber · Prozentrechnung 2026
MwSt berechnen: Netto zu Brutto und zurück
Die korrekte Berechnung der Umsatzsteuer nach UStG, der typische Fehler bei der Rückrechnung und ein praktischer Hinweis für Rechnungssteller.
Mehrwertsteuer: 19 % auf fast alles
Die Mehrwertsteuer (offiziell: Umsatzsteuer) wird in Deutschland nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) erhoben. Es gibt zwei reguläre Sätze:
- 19 % Regelsteuersatz auf die meisten Waren und Dienstleistungen (§ 12 Abs. 1 UStG)
- 7 % ermäßigter Steuersatz auf Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften, Hotelübernachtungen, kulturelle Veranstaltungen (§ 12 Abs. 2 UStG)
Daneben gibt es Steuerbefreiungen, etwa für Heilbehandlungen, Mieten und Bildung (§ 4 UStG), sowie den Sonderfall des Kleinunternehmers (§ 19 UStG), der keine MwSt ausweist. Seit 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG, eine politisch motivierte Steuersenkung zur Förderung erneuerbarer Energien.
Vom Netto zum Brutto: Drauf rechnen
Brutto = Netto × 1,19
Beispiel: Eine Werkstattrechnung weist 850 € netto aus.
Brutto = 850 × 1,19 = 1.011,50 €, davon 161,50 € Umsatzsteuer.
Vom Brutto zum Netto: Rückrechnen
Netto = Brutto / 1,19
Vorsicht: Hier ist der typische Fehler, einfach 19 % vom Brutto abzuziehen. Das ist mathematisch falsch, weil die 19 % sich auf den Netto-Betrag beziehen, nicht auf den Brutto-Betrag.
Falsche Rechnung
1.000 € × 0,81 = 810 €. Diese 810 € wären das Netto. Stimmt nicht.
Korrekte Rechnung
1.000 € / 1,19 = 840,34 € Netto, MwSt = 159,66 €. Probe: 840,34 × 1,19 = 1.000 €.
Der Unterschied: 30 Euro Differenz bei nur einer 1.000-Euro-Rechnung. Wer dieses Detail ignoriert, verkalkuliert sich systematisch.
Steuersätze im Überblick
| Satz | Faktor Netto→Brutto | Faktor Brutto→Netto | Anwendung |
|---|---|---|---|
| 19 % | × 1,19 | / 1,19 | Regelsteuersatz, fast alle Waren |
| 7 % | × 1,07 | / 1,07 | Lebensmittel, Bücher, Hotels |
| 0 % | × 1,00 | / 1,00 | Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) |
Beispiel mit 7 % Steuersatz
Ein Buchhändler kalkuliert: Einkaufspreis netto 12 €, Aufschlag 100 % auf den Netto-Verkaufspreis (also 24 € netto Verkauf).
Brutto-Verkaufspreis = 24 × 1,07 = 25,68 €.
Würde der Buchhändler versehentlich mit 19 % kalkulieren, käme 28,56 € heraus. Das wäre 2,88 € zu teuer und für den Kunden die Übernahme einer falschen Steuerlast.
Mehrwertsteuer und Vorsteuer für Unternehmer
Unternehmer müssen die Umsatzsteuer auf ihren Ausgangsrechnungen ans Finanzamt abführen, dürfen aber die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Das System ist also durchlässig: Steuer wird nur am Ende der Wertschöpfungskette beim Endverbraucher hängengelassen. Die Mehrwertsteuer ist deshalb eigentlich eine Endverbrauchersteuer, auch wenn sie auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette einbehalten und abgeführt wird.
Beispiel Vorsteuer
Ein Selbstständiger fakturiert 5.000 € netto, also 950 € MwSt. Im selben Monat gibt er 1.200 € netto für Werkzeug aus, also 228 € Vorsteuer. Ans Finanzamt zu zahlen: 950 - 228 = 722 €.
Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG)
Wer als Selbstständiger im Vorjahr weniger als 22.000 € Umsatz hatte und im laufenden Jahr unter 50.000 € bleibt, kann von der Umsatzsteuer befreit sein. Vorteil: keine Steuer auf Ausgangsrechnungen, weniger Bürokratie, keine UStVA. Nachteil: kein Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen. Ob die Regelung sich lohnt, hängt vom Geschäftsmodell ab. Wer viele Investitionen tätigt, fährt mit Regelbesteuerung oft günstiger.
Reverse-Charge im internationalen B2B
Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen zwischen Unternehmern in EU-Ländern gilt das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG): Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer, nicht der leistende Unternehmer. Auf der Rechnung steht dann "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder die englische Variante "Reverse Charge", und der Rechnungsbetrag ist netto. Diese Regelung verhindert grenzüberschreitenden Umsatzsteuer-Karusselbetrug.
Praktischer Hinweis für Rechnungssteller
Wer Rechnungen schreibt, sollte immer explizit Netto, MwSt-Satz, MwSt-Betrag und Brutto getrennt aufführen, ein gesetzliches Muss nach § 14 UStG für Rechnungen ab 250 €. Auch bei Kleinbeträgen erleichtert die Trennung dem Kunden, die Vorsteuer korrekt zu verbuchen.
Im Rechner auf dieser Seite lässt sich beides erledigen, Netto-zu-Brutto und Brutto-zu-Netto, mit wählbarem MwSt-Satz und sofortigem Ergebnis.
Quellen: Umsatzsteuergesetz (UStG) §§ 12, 14, 15, 19; Bundesfinanzministerium, "Anwendungserlass zur UStG" (Stand 2025); IHK-Merkblatt "Umsatzsteuer ABC".
Häufige Fragen